Gesetzliche Grundlagen für Drohnenflug und Aufnahmen
Grundlagen zum Flug in Wohngebieten:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) gehören zu den Luftfahrzeugen auch Flugmodelle. Es gilt damit aber Grundsatz 2: Die Nutzung des Luftraums durch Modellflugzeuge ist grundsätzlich frei.
Dies bedeutet konkret: Grundsätzlich darf jeder Modellflieger sein Hobby auf jedem Grundstück der BRD ausüben.
Einschränkungen für den Modellflugbetrieb finden sich nun in § 16 Ziffern 4 und Abs. 5 LuftVO (Luftverkehrsordnung). Danach bedürfen Modellflieger in drei Fällen vor Aufnahme des Modellflugbetriebs eine gesonderte Genehmigung, die sog. Aufstiegserlaubnis:
- bei einem Fluggewicht von mehr als 5kg, unabhängig von der Art des Modellflugs
- bei einem Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotoren innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten
- bei einem Modellflugbetrieb jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen und in kontrolliertem Luftraum
Grundlagen für Luftbildaufnahmen:
Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden.
Es dürfen keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die deren Privatsphäre verletzen, insbesondere von Prominenten.